ABGB §§ 578, 722
Eine handschriftliche letztwillige Verfügung, die nur mit der Kurzform eines Vornamens unterzeichnet ist und die den namentlich nicht genannten Adressaten als Erben einsetzt, kann wirksam sein, wenn weder an der Person des Urhebers noch an jener des Adressaten Zweifel bestehen. Wenn das Originalschriftstück verloren gegangen ist, kann der Nachweis des Inhalts gemäß § 722 ABGB auch mit einer per Fax empfangenen Kopie geführt werden.