ABGB §§ 98, 1486a
EheG § 82 Abs 1 Z 3, § 83 Abs 2
Der Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB (Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten) setzt grundsätzlich einen wirtschaftlichen Erfolg voraus, wobei es nicht auf den steuerrechtlichen Gewinn, sondern auf den Nettogewinn ankommt. Unter welchen besonderen Umständen eine Abgeltung trotz fehlenden Gewinns denkbar ist, bleibt offen.