Wenn nicht anderes vereinbart ist, muss der Übergeber gemäß § 922 Abs 1 ABGB für die bei der Sache oder Leistung gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften Gewähr leisten. Was gewöhnlich vorausgesetzt wird, ist objektiv nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen.
Der OGH hat zu dieser Frage in jüngerer Zeit die in der folgenden Übersicht aufgezählten Entscheidungen getroffen.