Gemäß § 932 Abs 4 nF ABGB hat der Übernehmer den (sekundären) Behelf der Wandlung nur bei nicht geringfügigen Mängeln. Der OGH legt in den Entscheidungen 1 Ob 14/05y und 8 Ob 63/05f erstmals Kriterien für die Beurteilung der Geringfügigkeit fest.
Gemäß § 932 Abs 4 nF ABGB hat der Übernehmer den (sekundären) Behelf der Wandlung nur bei nicht geringfügigen Mängeln. Der OGH legt in den Entscheidungen 1 Ob 14/05y und 8 Ob 63/05f erstmals Kriterien für die Beurteilung der Geringfügigkeit fest.