§ 143 ABGB, § 938 ABGB, § 950 ABGB, § 78 Abs 1 EheG
Ein Übergabevertrag kann nicht schon wegen des krassen Missverhältnisses zwischen Gegenleistung und Übernahmewert als gemischte Schenkung angesehen werden. Eine Schenkung setzt Schenkungsabsicht voraus, die durch das krasse Missverhältnis zwar indiziert, aber nicht zwangsläufig begründet wird.