Der OGH hat in einer viel beachteten Entscheidung (1 Ob 265/03g = JBl 2004, 648 = RdW 2004/356) die Grenzen der Haftung für selbstständige Gehilfen beim Werkvertrag aufgezeigt. Demnach ist ein Unternehmer, der Rohstoffe oder Bestandteile für das vom Schuldner zu fertigende Werk liefert, „an sich“ nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Dieser Rechtssatz wirft zahlreiche Fragen auf: Welche außergewöhnlichen Umstände rechtfertigen ausnahmsweise doch eine Zurechnung? Ist etwa der Produzent einer Fertigteiltreppe Erfüllungsgehilfe oder bloßes Zulieferunternehmen des beauftragten Bauunternehmens? Haftet ein Bauträger für die von ihm beigezogenen Professionisten? Derartigen Fragen sollte bereits bei der Vertragsgestaltung Rechnung getragen werden.