Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist eine allgemein etablierte Verteidigungsstrategie des Schädigers. Thematische oder andere Einschränkungen sind nicht geboten. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten kommt auch bei Schadenersatzansprüchen wegen hoheitlicher Freiheitsentziehung (StEG, AHG) in Betracht. Entscheidend ist, ob die Anhaltung oder Haft auch bei gesetzeskonformem Vorgehen verfügt worden wäre. Die Behauptungs- und Beweislast trifft den Schädiger.