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Behauptungslast für die Zulässigkeit von Neuerungen im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2005/28Zak 2005, 19 Heft 1 v. 1.11.2005

§ 49 Abs 2 AußStrG nF, § 66 Abs 1 AußStrG nF

Zumindest rechtsfreundlich vertretene Parteien müssen gemäß § 49 Abs 2 AußStrG nF behaupten und schlüssig darlegen, warum eine von ihnen vorgebrachte Neuerung zulässig ist. Dies gilt auch im Unterhaltsverfahren für ein minderjähriges Kind.

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