vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Behauptungslast für die Zulässigkeit von Neuerungen im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2005/28Zak 2005, 19 Heft 1 v. 1.11.2005

§ 49 Abs 2 AußStrG nF, § 66 Abs 1 AußStrG nF

Zumindest rechtsfreundlich vertretene Parteien müssen gemäß § 49 Abs 2 AußStrG nF behaupten und schlüssig darlegen, warum eine von ihnen vorgebrachte Neuerung zulässig ist. Dies gilt auch im Unterhaltsverfahren für ein minderjähriges Kind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte