§ 63 ZPO, § 78 EO, § 140 ABGB
Die Gewährung von Verfahrenshilfe an das Kind im Unterhaltsexekutionsverfahren hängt auch von den finanziellen Verhältnissen des betreuenden Elternteils ab. Dessen subsidiäre Geldunterhaltspflicht beschränkt sich nämlich nicht auf den zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf, sondern kann auch die Kosten des Exekutionsverfahrens umfassen.