§ 1435 ABGB
Die beiderseitigen Leistungen der Partner während ihrer Lebensgemeinschaft erfolgen idR unentgeltlich, weshalb nach Scheitern der Gemeinschaft grundsätzlich keine Bereicherungsansprüche zustehen. Anderes gilt, wenn es sich um außergewöhnliche Zuwendungen handelt (zB für den Erwerb einer Wohnung), die erkennbar in Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft bzw einer späteren Eheschließung gemacht wurden.