§ 1096 Abs 1 ABGB
Die subjektive Besorgnis des Mieters über eine wissenschaftlich nicht erwiesene Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkantennen rechtfertigt keine Mietzinsminderung, weil im Gewährleistungsrecht - außerhalb besonderer Zusagen - immer nur objektive Kriterien maßgeblich sind.