§ 31 Abs 2 GBG, § 53 Abs 3 GBG
Die Unterschrift des Sachwalters auf dem Antrag, ob einer Liegenschaft des Betroffenen eine Rangordnung anzumerken, muss nicht beglaubigt sein, wenn der Antrag mit dem Genehmigungsvermerk des Sachwalterschaftsgerichts versehen ist.