( § 1 Abs 1 AHG , §§ 69 ff BWG , § 3 FMABG ) Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. Das gilt auch für die Vermögensinteressen der Mehrheitsaktionäre von Bankunternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden. Aufgrund der Ausklammerung der Vermögensinteressen der Bankunternehmer aus dem Schutzzweck der Normen über die Bankenaufsicht kann eine Amtshaftung des Bundes wegen der Unterlassung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen nicht eingreifen. Daher kann das Land Burgenland als Mehrheitsaktionärin der Bank Burgenland AG, keine Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich wegen unterlassener Aufsichtsmaßnahmen durch die Organe der Bankenaufsicht geltend machen.

