( Art 1 Abs 2 RL 86/653/EWG ) Art 1 Abs 2 RL 86/653/EWG ist dahin auszulegen, dass, wenn ein selbstständiger Gewerbetreibender mit dem Abschluss eines einzigen Vertrages betraut wurde, der danach während mehrerer Jahre verlängert worden ist, die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung der Dauerhaftigkeit verlangt, dass der Gewerbetreibende vom Unternehmer damit betraut worden ist, die aufeinander folgenden Verlängerungen dieses Vertrages zu vermitteln.

