( § 14 Abs 1 1. Satz PostG 1997 idF BGBl I 2003/72 , § 14 Abs 5 PostG 1997 idF BGBl I 2003/72 , Art 5 StGG , Art 1 1. ZPEMRK ) Die durch das PostG 1997 idF BGBl I 2003/72 normierte Verpflichtung jedes Eigentümers eines Gebäudes (mit einer oder mehreren Adresse/n), auf seine Kosten eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw eine bestehende Hausbrieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, greift in das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht der Gebäudeeigentümer ein. Da diese Eigentumsbeschränkung nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der - teilweise miteinander konkurrierenden - Anbieter von Postdienstleistungen liegt, ist die im PostG 1997 idF BGBl I 2003/72 vorgesehene Verpflichtung der Gebäudeeigentümer verfassungswidrig.

