( § 177 Abs 1 BVergG 2002 , Anhang X BVergG 2002 , § 1 PauschalgebührenV ) Die Vergebührung eines Feststellungsantrages nach § 175 Abs 1 BVergG 2002 konnte mit der Vergebührung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung oder Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kumulieren. Verstärkt kam es zu einer Kumulierung beim Wider-
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