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Keine verbotene Einlagenrückgewähr durch Haftung für Kredit bei enger wirtschaftlicher Zusammenarbeit

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2006/096WRInfo 2006, 69 Heft 5 v. 4.4.2006

(§ 82 Abs 1 GmbHG) Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen und das Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre (Fremdvergleich).

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