(Art 7 EMRK, § 245 HGB, § 280 HGB, § 283 HGB, § 18 PSG) Zweck des § 245 HGB ist es, eine Konzerngesellschaft als Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Teilkonzernabschluss aufzustellen, nur dann zu befreien, wenn Gesellschafter und Dritte durch den konsolidierten Konzernabschluss ihrer Muttergesellschaft hinreichend geschützt sind (siehe Erwägungen der 7. RL 83/349/EWG) . Ist ein derartig hinreichender Schutz nicht gewährleistet, soll die Ausnahmeregel nicht Platz greifen.

