(§ 13 KSchG) Die Einforderung der auf einem Verbrauchergeschäft beruhenden gesamten noch offenen Darlehensforderung bedarf grundsätzlich der Einhaltung der Formvorschrift des § 13 KSchG (qualifizierte Mahnung - Androhung des Terminsverlustes und Setzung einer Nachfrist). In der Auffassung, die qualifizierte Mahnung könne unterbleiben, wenn der Verbraucher unbekannten Aufenthalts ist und die Mahnung nur an einen Abwesenheitskurator zugestellt werden könnte, kann keine erhebliche Fehlbeurteilung erblickt werden.

