(§ 8 RAO, § 45 Abs 3 lit f RL-BA, § 1 UWG, § 25 UWG) Die Regeln für Mandantenwerbung verbieten ausdrücklich das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für Mandatszuführungen. Wirbt der Beklagte (hier: ein Betriebswirt) für eine zu gründende Schuldnerberatungs-GmbH und - da er seine Bestellung zum Geschäftsführer in Aussicht nimmt - indirekt auch für sich selbst mit dem Ziel, durch diese Gesellschaft bestimmten Rechtsanwälten - nämlich jenen, die sich an der GmbH beteiligen - Mandate zuzuführen, macht sich der Beklagte (die von ihm beworbene GmbH) zum Gehilfen standeswidriger und damit sittenwidriger Mandantenwerbung.

