(Art 4 Pkt 1.1.1 ABH 1996, Art 4 Pkt 5.5.1 ABH 1996, § 97 VersVG, § 228 ZPO) Bei der „strengen Wiederherstellungsklausel“ (hier: Art 4 Pkt 5.5.1 ABH 1996 [Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen]) macht der Versicherer einen Teil des Entschädigungsanspruches, nämlich den auf der Neuwertversicherung beruhenden Mehrbetrag davon abhängig, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert“ wird. Eine 100 %ige Sicherheit der Wiederherstellung kann nicht verlangt werden, sondern es reicht aus, wenn angesichts der getroffenen Vereinbarungen und Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht.

