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„Strenge Wiederherstellungsklausel“ - Anforderungen an die Wiederherstellung

VersicherungsrechtWRInfo 2006/031WRInfo 2006, 24 Heft 2 v. 31.1.2006

(Art 4 Pkt 1.1.1 ABH 1996, Art 4 Pkt 5.5.1 ABH 1996, § 97 VersVG, § 228 ZPO) Bei der „strengen Wiederherstellungsklausel“ (hier: Art 4 Pkt 5.5.1 ABH 1996 [Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen]) macht der Versicherer einen Teil des Entschädigungsanspruches, nämlich den auf der Neuwertversicherung beruhenden Mehrbetrag davon abhängig, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert“ wird. Eine 100 %ige Sicherheit der Wiederherstellung kann nicht verlangt werden, sondern es reicht aus, wenn angesichts der getroffenen Vereinbarungen und Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht.

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