(§ 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, Art 13 AVB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, §§ 28 ff KSchG) Nach Art 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung führen - trotz des vorgesehen Selbstbehaltes - Versicherungsleistungen, die innerhalb des Beobachtungszeitraums 50 % der Jahresprämie übersteigen, zu einer Rückstufung um 3 Stufen und zur Prämienerhöhung bis zur niedrigsten (schlechtesten) Kaskostufe; bei Schadensfreiheit im Beobachtungszeitraum ist eine Vorstufung um 1 Stufe bis zur höchsten (besten) Kaskostufe vorgesehen. Auch wenn bei einer Verbandsklage die Auslegung von Klauseln im „kundenfreundlichsten“ Sinn zu erfolgen hat, ist der die Rückstufung regelnde Art 13 P 2.5 AVB - selbst im Lichte der Selbstbeteiligungsklausel (5 % des Schadens, mindestens € 250,-) - nicht als gröblich benachteiligend zu beurteilen. Die Klausel ist auch nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB und entspricht dem in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG normierten Gebot der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln. Dass im Schadensfall eine Verschlechterung um 3 Stufen erfolgt, die bei Nichtanspruchnahme der Versicherung in den folgenden drei Jahren nur durch ein jährliches Vorrücken um eine Stufe wieder egalisiert werden kann, fällt nicht ins Gewicht.

