(§ 1295 Abs 2 ABGB, § 2 GewO 1994, § 154 Abs 5 GewO 1994, § 1 UWG) Nach § 2 Abs 1 Z 1 GewO 1994 und § 2 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeordnung ua nicht auf die Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 2 und Abs 3 GewO 1994) sowie der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 4 GewO 1994) anzuwenden. Beschränkt sich der „landwirtschaftliche Betrieb“ der Beklagten darauf, dass sie Eigentümerin von 50 Hühnern ist und landwirtschaftliche Flächen weiterverpachtet hat, deren Erträgnisse sie nicht selbst verwertet, und stellt sie insbesondere Mehlspeisen her, die sie - neben Eierlikör und Eiaufstrich - auf Märkten verkauft, wobei sie nicht nur Eier, sondern sämtliche weiteren Zutaten für die Herstellung der Mehlspeisen in einem Ausmaß zukauft, dass sie die 25 %-Grenze des § 2 Abs 3 GewO 1994 bei Weitem überschreitet, kann sich die Beklagte bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht auf die Ausnahmebestimmungen des § 2 GewO 1994

