(§ 2 UWG) Wird in einer Werbeaktion angekündigt, dass jedermann eine echte Perlenkette oder eine Armbanduhr („exklusive Mehrwertsteuer“) geschenkt wird, ergibt sich bei Nachfragen jedoch, dass bei jeder Kette und Uhr nur die Mehrwertsteuer zu zahlen ist, also 80 % vom angegebenen Verkaufspreis wegfallen, und besteht eine als „echte Perlenkette“ verkaufte Kette aus Zuchtperlen, beruft sich die Ankündigung zu Unrecht auf die Unentgeltlichkeit des Angebots und führt über dessen Beschaffenheit in die Irre.

