( § 64 ÄrzteG 1998 , § 65 ÄrzteG 1998 , § 68 ÄrzteG 1998 , § 14 Abs 3 FBG ) Gemäß § 14 Abs 3 FBG haben die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen das Gericht zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Es sind jedoch nicht alle gesetzlichen Interessenvertretungen, deren Mitglieder von einer unrichtigen Eintragung im Firmenbuch betroffen sind, berechtigt, Rechtsmittel zu erheben, sondern nur die, deren Mitglied der eingetragene Rechtsträger ist.

