(§ 103 Abs 1 BVergG 2002, § 105 Abs 4 BVergG 2002, § 181 Abs 1 BVergG 2002, § 184 Abs 2 BVergG 2002) Ein Feststellungsbescheid gemäß § 184 Abs 2 BVergG 2002 ist nicht Prozessvoraussetzung für eine Schadenersatzklage nach § 181 Abs 1 BVergG 2002, wenn sowohl ein Zuschlag als auch ein Widerruf unterlassen wird oder die für die Rechtswirksamkeit eines Widerrufs notwendige Verständigung der Bieter nach § 105 Abs 4 BVergG 2002 nicht vorliegt.

