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Feststellungsbescheid ist nicht immer Voraussetzung für Schadenersatzklage; Widerruf einer Ausschreibung

VERGABERECHTWRInfo 2006/359WRInfo 2006, 280 Heft 18 v. 19.12.2006

(§ 103 Abs 1 BVergG 2002, § 105 Abs 4 BVergG 2002, § 181 Abs 1 BVergG 2002, § 184 Abs 2 BVergG 2002) Ein Feststellungsbescheid gemäß § 184 Abs 2 BVergG 2002 ist nicht Prozessvoraussetzung für eine Schadenersatzklage nach § 181 Abs 1 BVergG 2002, wenn sowohl ein Zuschlag als auch ein Widerruf unterlassen wird oder die für die Rechtswirksamkeit eines Widerrufs notwendige Verständigung der Bieter nach § 105 Abs 4 BVergG 2002 nicht vorliegt.

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