(§ 28 Z 2 KO, § 30 Abs 1 KO, § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO) Im Auftrag des Gemeinschuldners eröffnete oder verlängerte Bankgarantien, die als Zug-um-Zug-Geschäft zu beurteilen sind, können selbst bei Gläubigerbenachteiligung (isoliert) nicht nach § 30 Abs 1 KO und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO angefochten werden. Bei unmittelbarer oder auch mittelbarer Benachteiligungsabsicht sind diese Bankgarantien aber nach § 28 Z 2 KO anfechtbar.

