(§ 8 VerG 2002) Für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis steht gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 grundsätzlich nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen sind die ordentlichen Gerichte ohne vorherige Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges zur Entscheidung über die Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Instanz berufen. Sehen die Vereinsstatuten wie im vorliegenden Fall die Benennung jeweils zweier Vereinsmitglieder durch jede „Streitpartei“ vor, die wiederum ein weiteres Vereinsmitglied zum Vorsitzenden zu wählen haben, ist jedenfalls keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen gegeben, dass die Anrufung der Schlichtungseinrichtung unzumutbar und damit nicht erforderlich wäre.

