(§ 9a Abs 1 UWG, § 9a Abs 2 Z 5 UWG) Gemäß § 9a Abs 2 Z 5 UWG sind vom Zugabenverbot jene Zugaben ausgenommen, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehen, der der Ware nicht beigefügt ist.
(§ 9a Abs 1 UWG, § 9a Abs 2 Z 5 UWG) Gemäß § 9a Abs 2 Z 5 UWG sind vom Zugabenverbot jene Zugaben ausgenommen, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag bestehen, der der Ware nicht beigefügt ist.
