(§ 1 UWG) Die Bau- und Benützungsbewilligung für ein Betriebsgebäude mit Ausstellungsflächen deckt nicht auch die Nutzung des Gebäudes durch ein Handelsunternehmen. Die Auffassung, das Gebäude dennoch für ein Handelsunternehmen nutzen zu können, ist - ungeachtet dessen, dass die Behörde das bescheidwidrige Verhalten des Rechtsvorgängers nicht beanstandet und die zuständige Gewerbebehörde die angezeigte Nutzungsänderung mit Bescheid zur Kenntnis genommen hat - nicht mit guten Gründen vertretbar. Da der Verstoß gegen bau- und raumordnungsrechtlichte Vorschriften (hier: Stmk BauG und StmkROG) geeignet ist, im Wettbewerb mit gesetzestreuen Mitbewerbern einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung zu verschaffen, verstößt das Verhalten gegen § 1 UWG.

