(§ 1295 Abs 2 ABGB, § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG, § 4 Abs 2 MarkSchG, § 34 MarkSchG, § 9 Abs 3 UWG) Obwohl das in Gmunden traditionelle, allgemein verwendete grüngeflammte Dekor zwar an sich nicht unterscheidungskräftig ist, kann eine Gmundner Keramikmanufaktur dieses Dekor dennoch für ihre Waren als Marke eintragen lassen, wenn das Dekor hinsichtlich dieser Manufaktur Unterscheidungskraft (Verkehrsgeltung) erlangt hat.
Seite 251

