(§ 2 UWG, § 14 UWG) Die Werbung mit der künftigen Spitzenstellung eines Immobilienmagazins ist - obgleich nicht der Eindruck erweckt wird, dass sich die Behauptung auf eine bereits erlangte Spitzenstellung bezieht - zur Irreführung geeignet, wenn in der Werbung nicht begründet wird, warum der Werbende von Anfang an eine erhebliche und stetige Spitzenstellung haben werde. Denn mit der Behauptung einer zukünftigen Spitzenstellung wird auch suggeriert, dass es dafür objektive Grundlagen gibt. Ist das Publikum mangels Nennung nicht in der Lage, diese Grundlagen nachzuvollziehen, kann die Werbung jedenfalls wettbewerbsverzerrend wirken.

