(§ 12 ApG, § 17 ApG, § 1 EGG, § 1 Abs 2 Z 1 HGB, § 18 Abs 2 HGB, § 24 FBG, § 25 Abs 2 FBG) Als Minderhandelsgewerbe geführte Apotheken können nicht in der Form einer Personenhandelsgesellschaft geführt werden, für sie steht die Eingetragene Erwerbsgesellschaft zur Verfügung. Eine im Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft, die infolge der Verpachtung des bisher von ihr betriebenen Apothekengewerbes lediglich ein Minderhandelsgewerbe betreibt, wird ipso iure in eine Offene Erwerbsgesellschaft bzw Kommanditerwerbsgesellschaft umgewandelt.

