(§ 2 Abs 4 AuslBG, §§ 3 ff FBG) Für das Firmenbuchgericht besteht eine Prüfungspflicht, wenn nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags (hier: einer OEG) der dringende Verdacht besteht, dass die der Anmeldung zugrunde liegenden Rechtsakte wegen Umgehung des AuslBG unwirksam sein könnten.

