(§ 53a Abs 1 ÄrzteG 1998, Art 7 EMRK, Art 1 RL „Arzt und Öffentlichkeit“, § 14 UWG) Auch im Anwendungsbereich der Werberichtlinie der Ärztekammer idgF (= RL „Arzt und Öffentlichkeit“) ist die bisherige Rsp des Senats aufrechtzuerhalten, wonach eine Information (auch dann) unsachlich ist, wenn sie in keinem Zusammenhang mit Eigenschaften der angebotenen Leistung steht. Die in einer Werbung enthaltene Information, dass ein auf dem Gebiete der ästhetischen Chirurgie tätiger Arzt seine Dienstleistungen „mit fantastischem Ausblick auf den Stephansdom“ erbringt, ist unsachlich, weil damit keine Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der beworbenen ärztlichen Leistungen vermittelt werden.

