(§ 8 Abs 4 AAB 1986, § 8 Abs 3 AAB 2000, § 879 Abs 3 ABGB, § 275 HGB) Die für Schadenersatzansprüche gegen Wirtschaftstreuhänder in § 8 Abs 4 AAB 1986 (Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder) vorgesehene Verkürzung der objektiven Verjährungsfrist auf drei Jahre nach dem anspruchsbegründenen Ereignis ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Ist diese Klausel nicht Gegenstand einer Verbandsklage oder eines Verbrauchervertrags, ist sie geltungserhaltend dahin zu reduzieren, dass die objektive dreijährige Verjährungsfrist erst mit Eintritt des (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses in Gang gesetzt wird. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt aber nur, sofern nicht § 275 HGB (fünfjährige Verjährungsfrist) anzuwenden ist.

