(Art 3 Abs 3 RL 89/104/EWG ) Gemäß Art 3 Abs 3 Erste RL 89/104/EWG kann eine Marke trotz Bestehen eines Eintragungshindernisses nach Art 3 Abs 1 Erste RL 89/104/EWG als Marke eingetragen werden, wenn sie (ua) vor der Anmeldung infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat. Die Eintragung gemäß Art 3 Abs 3 Erste RL 89/104/EWG ist nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die Marke in dem gesamten Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats - oder im Fall des Beneluxgebiets in dem gesamten Teil des Beneluxgebiets -, in dem das Eintragungshindernis besteht, infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat.

