(§ 54 Abs 2 MarkSchG) § 54 Abs 2 MarkSchG beschränkt die Pflicht zur Zahlung des Entgelts wie auch die Pflicht zur Rechnungslegung auf den Inhaber des Unternehmens; das ist jene natürliche oder juristische Person, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen betreibt. Der „faktische Geschäftsführer“, der die Geschäfte der die Marke verletzenden GmbH zwar faktisch, nicht aber kraft eigenen Rechts führt, ist daher weder zur Zahlung des angemessenen Entgelts noch zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung nach § 54 Abs 2 MarkSchG verpflichtet.

