(§ 27 Abs 1 Z 2 BVergG 2002, § 41 Abs 2 Z 1 BVergG 2006, § 341 Abs 2 BVergG 2006, § 345 Abs 4 BVergG 2006, § 1 UWG) Die Direktvergabe eines Lieferauftrags mit einem Auftragswert über der nach § 27 Abs 1 Z 2 BVergG 2002 (nunmehr § 41 Abs 2 Z 1 BVergG 2006) zulässigen Wertgrenze (hier: um mehr als das Zwanzigfache höherer Auftragswert) verstößt so offenkundig gegen das Vergaberecht, dass sich Bieter auch bei einer gegenteiligen Auskunft des Auftraggebers nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen können. Die Beteiligung an einem solchen Verfahren erfüllt daher den Tatbestand des § 1 UWG.

