(§ 879 ABGB, §§ 1175 ff ABGB) Auf das quoad sortem eingebrachte Gesellschaftsvermögen einer GesBR sind die Regeln der Treuhandschaft anzuwenden. Der nach außen hin allein bücherlich berechtigte Eigentümer-Gesellschafter ist nach dem Treuhand-Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der von einem Mitgesellschafter quoad sortem eingebrachten Liegenschaftsanteile dessen Treuhänder, also quasi Treuhandmiteigentümer. Ihm steht als Treuhänder das Vollrecht zu, er kann darüber wirksam verfügen. Gegenüber dem Treugeber ist er aber für treuwidriges Verhalten verantwortlich.

