( Art 5 ABH 1998 ) Nach Art 5 ABH 1998 ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung ua frei, wenn die Fenster der Versicherungsräumlichkeiten, die - obgleich auch nur für kurze Zeit - von allen Personen verlassen worden sind, nicht ordnungsgemäß verschlossen sind. Ein gekipptes Fenster ist nicht ordnungsgemäß verschlossen iSd Art 5 ABH 1998.
OGH 10.05.2006, 7 Ob 94/06h

