( § 1 UWG , § 28a UWG ) Bringt ein Sicherheitsdienst an der Windschutzscheibe ungefugt Parkender ein - dasselbe Format wie typische Organ-
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strafverfügungen aufweisendes - Forderungsschreiben an, in dem ein „Aufwandersatz“ samt Umsatzsteuer begehrt und für den Fall der Nichtzahlung (nur) eine Besitzstörungsklage angedroht wird, in dem aber kein Hinweis auf ein hoheitliches Verhalten enthalten ist, handelt es sich bei der Beurteilung, dass kein sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG vorliegt, um keine wahrzunehmende krasse Fehlbeurteilung. Die vom Sicherheitsdienst gewählte Vorgangsweise ist hier grundsätzlich durch rechtlich geschützte Interessen des Geschädigten gedeckt; das Androhen einer für solche Fälle vorgesehenen Klage ist keine unzulässige Druckausübung. Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, bei der Beurteilung der Täuschungseignung einen großzügigeren Maßstab anzulegen als bei einer von vornherein bedenklichen Erlagscheinwerbung.

