( § 2 UWG ) Die Rechtsprechung zur Irreführung über die Vorratsmenge im Einzelhandel ist auf die Werbung von Fluggesellschaften für Billigtickets sinngemäß anzuwenden. Auch hier geht es darum, dass mit einem bestimmten Angebot geworben, die dadurch hervorgerufene Nachfrage aber nicht befriedigt wird. Zur Irreführung geeignet ist eine solche Werbung immer dann, wenn der Vorrat (= das Dienstleistungsangebot) nicht ausreicht, um die zu erwartende Nachfrage zu decken, dh - übertragen auf die Ticketwerbung von Fluggesellschaften - wenn weniger Flugplätze zu günstigen Tarifen zur Verfügung stehen, als die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Werbung erwarten.

