Nach Art 16 RL 93/22/EWG (Wertpapierdienstleistungs-RL) (ABl L 141 vom 11. 6. 1993) sind alle Mitgliedstaaten befugt, den auf ihrem Gebiet errichteten Märkten, die ihren Vorschriften entsprechen, den Status des „geregelten Marktes“, der in Art 1 Abs 13 RL 93/22/EWG definiert ist, zu verleihen.

