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Zulassung durch beliehene Versicherer - Erhöhung des Kostenersatzes

GESETZGEBUNGWRInfo 2005/110 Heft 6 v. 14.4.2005

Gemäß § 40b Abs 7 KFG 1967 sind jene Kfz-Haftpflichtversicherer, die eine Zulassungsstelle betreiben, berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von € 34,88 einzuheben. Dieser Betrag wurde durch die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie aufgrund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5 % mit 39,30 neu festgesetzt; BGBl II 2005/86 , ausgegeben am 24. 3. 2005.

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