Gemäß § 40b Abs 7 KFG 1967 sind jene Kfz-Haftpflichtversicherer, die eine Zulassungsstelle betreiben, berechtigt, für die Vornahme der Zulassung, für die Ausstellung des Zulassungsscheines bei einer eingeschränkten Zulassung, für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von € 34,88 einzuheben. Dieser Betrag wurde durch die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie aufgrund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5 % mit € 39,30 neu festgesetzt; BGBl II 2005/86 , ausgegeben am 24. 3. 2005.

