Bundesgesetz, mit dem im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch das Zessionsrecht geändert werden soll (Zessionsrechts-Änderungsgesetz - ZessRÄG)
Stand: Regierungsvorlage 6. 4. 2005, 861 BlgNR 22. GP
Die Regierungsvorlage zum ZessRÄG schlägt mit dem neuen § 1396a ABGB ein Sonderrecht für vertragliche Zessionsverbote über Geldforderungen zwischen Unternehmern (iSd § 1 KSchG ) aus unternehmerischen Geschäften vor (zum Ministerialentwurf, der noch eine allgemeine Regelung für alle Zessionsverbote enthalten hatte, siehe WRInfo 2005/053 ). Z iel ist die Zurückdrängung von Zessionsverboten, um die Verkehrsfähigkeit von Geldforderungen zu erhöhen.

