( § 1 UrhG , § 1 UWG ) Nach den urheberrechtlichen Grundsätzen kann nicht ein (hier: „kindlicher“) Stil geschützt sein; Schutzobjekt sind vielmehr nur die jeweiligen Gegenstände, die dieser Stil prägt, und die individuelle Durchführung der ihrer Gestaltung zugrunde liegenden Idee.

