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Stil nicht urheberrechtlich geschützt; vermeidbare Herkunftstäuschung infolge Nachahmens eines fremden Arbeitsergebnisses

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2005/095 Heft 6 v. 14.4.2005

( § 1 UrhG , § 1 UWG ) Nach den urheberrechtlichen Grundsätzen kann nicht ein (hier: „kindlicher“) Stil geschützt sein; Schutzobjekt sind vielmehr nur die jeweiligen Gegenstände, die dieser Stil prägt, und die individuelle Durchführung der ihrer Gestaltung zugrunde liegenden Idee.

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