(Art 1 ff RL 72/166/EWG , Art 1 ff RL 84/5/EWG , Art 1 ff RL 90/232/EWG) Das Gemeinschaftsrecht untersagt es, dass andere als die in Art 2 Abs 1 Unterabs 2 der Zweiten RL 84/5/EWG angeführten Ausschlüsse von der Deckung durch die zwingend abzuschließende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Fahrzeuginsassen vom Versicherer entgegengehalten werden können.

