(Art 3 EHVB 1995, Art 13 Pkt 2 EHVB 1995) Die persönliche Schadenersatzpflicht des Urlaubsvertreters (hier: Nichtarzt als Urlaubsvertreter eines Zahnarztes) ist auch dann mitversichert gemäß Art 13 Pkt 2 EHVB 1995, wenn der betriebshaftpflichtversicherte Zahnarzt von dem Nichtarzt über dessen Qualifikation getäuscht wurde (ohne dass die kumulativ in Art 3 EHVB 1995 geforderten Voraussetzungen vorliegen, nämlich, dass der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde und bewusst gegen für den versicherten Betrieb oder Beruf geltende Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften gehandelt wurde).

