( § 1 JN , § 1 VerG 1951 , § 4 VerG 1951 , §§ 577 ff ZPO ) Bei Streitigkeiten eines ehemaligen Vereinsmitgliedes mit dem Verein, die ua die (nicht) paritätische Besetzung des Vereinsschiedsgerichtes sowie das rechtmäßige Zustandekommen und die Rechtswirksamkeit einer wesentlichen Satzungsbestimmung betreffen, ist eine sofortige Anrufung der Gerichte anstelle des Vereinsschiedsgerichtes zulässig.

